244 research outputs found

    Industrial Engineering and the Struggle for the Protection of Patents in Germany, 1856-1877

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    From the Paris Convention (1883) to the TRIPS Agreement (1994):: The History of the International Patent Agreements as a History of Propertisation?

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    Anhand des Patentschutzes zeigt der Aufsatz, dass die global governance dieser Rechte seit der Einführung eines internationalen Patentschutzes 1883 von einer kritischen Diskussion begleitet wurde über die handelshemmende und die handelsfördernde Wirkung von Patenten sowie über den Verlust staatlicher Entscheidungshoheit. Dabei stellt die Autorin drei Entwicklungslinien heraus, die die Vertiefung des internationalen Patentschutzes im 20. Jahrhundert prägten: Ein zyklisches Aufflammen dieser Diskussion, sobald die Rechte der Patentinhaber substantiell gestärkt wurden; die Verschiebung der Konfliktlinie von einer europäischen Auseinandersetzung zu einem Streit zwischen Industrie- und Entwicklungsländern im Gefolge der stärkeren Regulierung der Weltwirtschaft nach dem Zweiten Weltkrieg; und schließlich die Neuausrichtung des Patentschutzes im Rahmen der WTO, die sich die im geistigen Eigentum angelegte Tendenz zur Ausdehnung der Schutzgegenstände in Zeit und Raum für die Integration neuer Gegenstandsbereiche und für die Formulierung strikter Teilnahmebedingungen an internationalen Handelsnetzwerken zunutze macht

    Die historische Entwicklung kommunaler Aufgaben

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    In den aktuellen Debatten um eine bestmögliche organisatorische Verfasstheit der Kommunen ("Local Governance") wird mit einem historisch gewachsenen (Kern-)Bestand kommunaler Aufgaben argumentiert. Doch diese lassen sich schwer materiell oder gegenstandsbezogen definieren, vielmehr wirken sowohl die institutionellen wie auch die technischen oder sozialen Rahmenbedingungen auf sie ein (wobei sich die Freiheitsräume zwischen den freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben sowie den übertragenen Aufgaben unterscheiden). Das historische Argument birgt daher die Gefahr eines Fehlschluss vom Sein auf das Sollen. Eine historische Analyse kann aber auch aufklärend wirken. Sie ergibt, dass viele der kommunalen Aufgaben, die heute als "historisch gewachsen" betrachtet werden, erst um 1900 zu solchen wurden. Anhand einiger historischer "Momentaufnahmen" ergibt sich, dass auch im 19. Jahrhundert durchaus zwischen der Verantwortungszuordnung und der Bewirkungsform unterschieden wurde, oder - modern gesprochen - zwischen Gewährleistungs- und Erfüllungsverantwortung. Da aber auch jenseits historischer Argumente Sachgesichtspunkte für eine kommunale Aufgabenbewirkung sprechen können, ist die Frage nach Verantwortung und Erfüllung bei jeder Aufgabe innerhalb der institutionellen Rahmenbedingungen und in der jeweiligen Zeit neu zu prüfen.It has often been contended that there is a historically founded core inventory of communal tasks in Germany. Yet it is difficult to define these tasks materially and tangibly. Rather, they are affected by the institutional, social, and technical environment (differed by the grade of communal autonomy which the afflicted task belongs to). Moreover, historical reasoning leads to a confusion between positive and normative thinking; yet historical analyses can also lead to necessary clarifications. They show that many of the communal activities which today are regarded as historically founded, only became so in 1900. A couple of "historical snap-shots" indicate that the distinction between the allocation of responsibilities on one hand and the effectuation on the other - or, in modern terms, between the duties of responsibility and fulfilment - had already been established in the 19th century. Apart from historical reasons, there are also practical considerations that can justify the effectuation of select duties on a communal level. Therefore, questions related to responsibility and fulfilment will always have to be considered within the institutional framework and the socio-political environment of the prevailing time

    Tax Compliance Management bei Wissenschaftseinrichtungen

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    Informationen durch Performance Measurement - Die Leistungsvergleiche nach Art. 91d GG

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    Leistungsvergleiche sind in aller Munde. Der im Rahmen der zweiten Stufe der Föderalismusreform in das Grundgesetz aufgenommene Art. 91d GG kündet davon.Diese Bestimmung wirft verwaltungs- und verfassungsrechtliche Fragen auf vielerlei Ebenen auf, die in der Schrift näher behandelt werden, etwa zur rechtlichen Qualifikation der Vergleichsstudien bzw. der sie regelnden Norm oder dem Leitbild von Föderalismus bis hin zu rechtlichen und methodischen Anforderungen an das Verfahren

    Informationen durch Performance Measurement - Die Leistungsvergleiche nach Art. 91d GG

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    Leistungsvergleiche sind in aller Munde. Der im Rahmen der zweiten Stufe der Föderalismusreform in das Grundgesetz aufgenommene Art. 91d GG kündet davon. Diese Bestimmung wirft verwaltungs- und verfassungsrechtliche Fragen auf vielerlei Ebenen auf, die in der Schrift näher behandelt werden, etwa zur rechtlichen Qualifikation der Vergleichsstudien bzw. der sie regelnden Norm oder dem Leitbild von Föderalismus bis hin zu rechtlichen und methodischen Anforderungen an das Verfahren

    Text und Kontext – Möglichkeiten und Grenzen einer Algorithmisierung der Gesetzessprache

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    (Beitrag 5. Symposium zur Verständlichkeit von Rechtsvorschriften des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz) Im Zeichen der Digitalisierung der Verwaltungsprozesse stellt sich früher oder später die Frage der „Algorithmisierbarkeit“ der deutschen Rechtssprache. Ein Anfang ist durch Regelungen wie § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) gemacht, wonach „automa­tisierte“ Entscheidungen in bestimmten Fällen zugelassen werden. In Umkehrung des berühmten Diktums von Lawrence Lessig („Code is Law“) wird jetzt postuliert, dass „Law“ auch „Code“ sei, dass man also zu einer Programmierbarkeit von Recht kommen könne. Man müsse nur die passenden, eindeutigen Ausdrücke finden, dann sei Recht gleichsam „programmierbar“. Aber genau hier stellt sich das Problem: Rechtssprache ist eine Multi-Adressaten-Sprache, also eine Sprache, die sich ebenso sehr an ein Fachpublikum wie an Laien (Bürgerinnen und Bürger) wendet. Sie ist zudem kontextabhängig. Der aktuelle Hype um den Begriff der „Algorithmisierung“ von Gesetzen verbirgt zudem, dass es sich hierbei um ein Grundproblem von Rechtssprache handelt, das in den 1960er-1980er Jahren unter dem Begriff „Rechts-“ bzw. Verwaltungsautomation“ verhandelt wurde. Und letztlich vermögen es noch so ausgefeilte technische Methoden nicht, das Problem demokra­tischer Deliberation zu verdrängen – über die Algorithmisierung der Rechtssprache muss der unmittelbar demokratisch legitimierte Gesetzgeber entscheiden. „Kontext“ und „Text“ stehen insoweit in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis

    Rekursive Normenbildung in der Energiewende : Projekt untersucht gesellschaftliche und rechtliche Aushandlungen

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